Rückschritt beim WDR

Nachdem ich hier bereits über das ZDF und dessen künftige Entwicklung geschrieben hatte, trifft es nun auch den WDR. Wie es künftig um das Online-Angebot des WDR bestellt ist, kann man seit heute bei heise lesen:

Aufgrund strengerer Bestimmungen schränkt der Westdeutsche Rundfunk (WDR) sein Internet-Angebot zum 1. Juni erheblich ein. “Wir bedauern, dass wir auf Angebote verzichten müssen, die bei unserem Publikum sehr beliebt waren und einen großen Service boten”, teilte Hörfunkdirektor Wolfgang Schmitz am Freitag in Köln mit. “Die neuen gesetzlichen Regelungen lassen uns aber keine andere Möglichkeit.”

Der Rundfunkstaatsvertrag ist auch hier der Grund für die massiven Einschränkungen des Online-Angebots. Doch was steht genau in Rundfunkstaatsvertrag, der die Wurzel des Übels ist? Zum Beispiel Folgendes:

§ 11d
Telemedien
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZD und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von
1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,
3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig und
4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

Weiterhin findet sich am Ende des Vertrags eine Negativ-Liste mit Sachen, die die Onlineangebote der ÖRR nicht enthalten dürfen.

1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,
3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,
7. Business-Networks,
8. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
11. Routenplaner,
12. Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
14. Spieleangebote ohne Sendungsbezug,
15. Fotodownload ohne Sendungsbezug,
16. Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),
17. Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats  unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

Wohin soll es führen, wenn die ÖRR ihre Online-Angebote immer mehr einschränken müssen? Wenn es so weiter geht, haben wir bald medientechnisch gesehen ein zweites Italien.

Autor:
Datum: Freitag, 29. Mai 2009 20:27
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